BGH, Urteil vom 14.02.2019 - IX ZR 149/16
LG Düsseldorf 28. Mai 2015
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OLG Düsseldorf 25. Mai 2016
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BGH 14. Februar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über den Verbleib und etwaige Weiterveräußerungen von Gesellschafter-Schuldverschreibungen sowie die Herausgabe von Sicherheiten im Insolvenzverfahren der Schuldnerin. Die Schuldverschreibungen sind durch einen Treuhandvertrag gesichert, die Beklagte war Gesellschafterin und Inhaberin der Schuldverschreibungen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 Abs. 1 Nr. 1, 143 InsO sowie Art. 103d EGInsO. Das Gericht verneint einen Auskunftsanspruch aus gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht, bejaht ihn jedoch aus insolvenzrechtlichen Rückgewähransprüchen, da die Sicherheiten für Gesellschafterdarlehen anfechtbar sind und das Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO aF) nicht gilt. Die Anwendung des bis 1.11.2008 geltenden Rechts erfolgt zeitlich unbegrenzt zum Schutz des Anfechtungsgegners.

Praxishinweis
Insolvenzverwalter haben gegen Gesellschafter mit gesicherten Darlehen einen Auskunftsanspruch über Veräußerungen der Forderungen, um Rückgewähransprüche durchzusetzen. Das Bargeschäftsprivileg schützt nicht die Besicherung von Gesellschafterdarlehen. Die Übergangsvorschrift Art. 103d EGInsO sichert die Anwendung des günstigeren alten Rechts.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.02.2019 - IX ZR 149/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 149/16
Entscheidungsdatum : 13. Februar 2019
Amtliche Quelle :

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