BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18
AG Solingen 20. Juli 2017
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LG Wuppertal 25. Januar 2018
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BGH 25. September 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz fiktiver Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Streit besteht über die Höhe der Stundenverrechnungssätze und die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung. Die Beklagte verweist auf eine günstigere, gleichwertige freie Werkstatt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB: Der Geschädigte muss sich auf eine mühelos erreichbare, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, auch wenn das Privatgutachten mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundenen Fachwerkstätten zugrunde legt. UPE-Aufschläge sind nur erstattungsfähig, wenn sie regional üblich und bei der Referenzwerkstatt angefallen wären.

Praxishinweis
Bei fiktiver Abrechnung sind Ersatzansprüche auf Grundlage der günstigsten gleichwertigen Werkstatt zu bemessen. UPE-Aufschläge entfallen, wenn eine zumutbare Werkstatt ohne solche Aufschläge verfügbar ist. Die Schadensminderungspflicht greift auch bei bereits moderaten Stundensätzen im Privatgutachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 65/18
Entscheidungsdatum : 24. September 2018
Amtliche Quelle :

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