BGH, Urteil vom 13.10.2022 - I ZR 111/21
LG München I 25. Oktober 2019
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LG München I 30. März 2020
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OLG München 27. Mai 2021
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BGH 13. Oktober 2022
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BGH 26. Januar 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger, Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an wissenschaftlichen Werken, verlangen von der Beklagten, einem deutschen Internetzugangsanbieter, die Einrichtung von DNS-Sperren gegen Domains zweier Internetdienste, über die urheberrechtsverletzende Inhalte abrufbar sind. Vorherige Maßnahmen gegen Betreiber und Host-Provider blieben erfolglos.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird mangels Ausschöpfung zumutbarer vorrangiger Rechtsbehelfe gegen Betreiber und Host-Provider abgewiesen (§ 7 Abs. 4 TMG). DNS-Sperren sind nur subsidiär zulässig, wenn andere Maßnahmen gescheitert oder aussichtslos sind. Die Kläger sind verpflichtet, insbesondere gerichtliche Auskunftsansprüche gegen in der EU ansässige Host-Provider zu verfolgen.

Praxishinweis
Vor Einleitung von Sperrmaßnahmen gegen Access-Provider sind umfassende, auch gerichtliche Schritte gegen Betreiber und Host-Provider zu ergreifen. DNS-Sperren gelten als ultima ratio, um Rechtsschutzlücken zu vermeiden. Klageerweiterungen auf künftig genutzte Domains sind unbestimmt und unzulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 13.10.2022 - I ZR 111/21
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 111/21
    Entscheidungsdatum : 12. Oktober 2022
    Amtliche Quelle :

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