BGH, Beschluss vom 06.06.2018 - X ARZ 303/18
OLG Stuttgart 22. Mai 2018
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BGH 6. Juni 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1 die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Dieselfahrzeug und von der Beklagten zu 2, dem Hersteller, die Feststellung der Einstandspflicht wegen mangelhafter Abgasreinigung. Streitgegenstand sind Ansprüche aus Sachmangel (§ 434 BGB) und unerlaubter Handlung (§ 823 BGB).

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestimmt das Landgericht Ellwangen als zuständig nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 ZPO. Die Beklagten sind Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO), da die Ansprüche auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen. Die innerliche Gleichartigkeit der Ansprüche und Prozesswirtschaftlichkeit rechtfertigen die gemeinsame Klage.

Praxishinweis
Bei kombinierten Sachmangel- und deliktischen Ansprüchen gegen Verkäufer und Hersteller kann eine Streitgenossenschaft begründet werden, um parallele Verfahren zu vermeiden. Die Zuständigkeit kann nach § 36 ZPO einheitlich bestimmt werden, was Prozessökonomie fördert.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 06.06.2018 - X ARZ 303/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ARZ 303/18
Entscheidungsdatum : 5. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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