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17. Dezember 2006
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1. Januar 2009
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4. August 2011
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5. August 2011
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28. Dezember 2012
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30. Juli 2016
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21. Dezember 2018
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27. Juli 2021
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29. Dezember 2023
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16. Mai 2024
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25. Februar 2025
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23. Dezember 2025
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5. Januar 2026
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6. Mai 2026
6. Mai 2026
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen, Biogasaufbereitungsanlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Diese Pflicht besteht nicht für Betreiber eines L-Gasversorgungsnetzes hinsichtlich eines Anschlusses an das L-Gasversorgungsnetz, es sei denn, die beantragende Partei weist nach, dass ihr der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Hat die beantragende Partei diesen Nachweis erbracht, bleibt der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Anschluss an das L-Gasversorgungsnetz unter den Voraussetzungen von Absatz 2 zu verweigern. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Anschluss bis zum 21. Dezember 2018 beantragt wurde.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(2a) Der Netzanschlussvorrang gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist nicht gegenüber Energiespeicheranlagen anzuwenden.
(2b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen können Anschlussnehmern den Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung anbieten. Eine flexible Netzanschlussvereinbarung nach Satz 1 gibt dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen das Recht, vom Anschlussnehmer eine statische oder dynamische Begrenzung der maximalen Entnahme- oder Einspeiseleistung zu verlangen. Eine flexible Netzanschlussvereinbarung muss insbesondere folgende Regelungen enthalten:
- 1.
- Höhe der Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung,
- 2.
- Zeitraum oder Zeiträume der Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung,
- 3.
- Dauer der flexiblen Netzanschlussvereinbarung,
- 4.
- technische Anforderungen an die Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung und
- 5.
- Haftung des Anschlussnehmers bei Überschreitung der vereinbarten maximalen Entnahme- oder Einspeiseleistung.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen. Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
- 1.
- die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden,
- 2.
- Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden und
- 3.
- festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden.
(4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zu den technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2b oder zu den Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen machen; dabei kann sie von Verordnungen nach Absatz 3 abweichen oder ergänzende Regelungen treffen. Dies umfasst insbesondere Vorgaben zu Anschlusskosten und Baukostenzuschüssen.
Fachbeiträge • 150
- 1. Änderung der KraftNAVEingeschränkter ZugriffJulia Scharlemann · www.rosin-buedenbender.com · 20. Dezember 2025
- 2. Kümmerlein - Moritz RademacherEingeschränkter ZugriffMake It Simple · www.kuemmerlein.de · 26. März 2025
- 3. Neuordnung der energierechtlichen Regulierung für den NetzzugangEingeschränkter ZugriffJulia Scharlemann · www.rosin-buedenbender.com · 3. Dezember 2025
- 4. Gesetzentwurf zur Änderung des EnergiewirtschaftsgesetzesEingeschränkter Zugriffwww.rosin-buedenbender.com · 2. April 2026
- 5. BGH erklärt Baukostenzuschuss für rechtmäßigEingeschränkter ZugriffAnnette Schäfer · www.annette-schaefer.de · 4. September 2026
- 6. Batteriespeicher: Rechtssicherheit und Wirtschaftlichkeit als Erfolgsfaktoren der ProjektentwicklungEingeschränkter ZugriffJoachim Held, Mag. Rer. Publ · www.ebnerstolz.de · 24. September 2025
- 7. Netzanschluss von BatteriespeichernEingeschränkter Zugriffwww.vku.de · 23. Juni 2026
- 8. Netzanschlüsse: Reifegradverfahren soll ab April 2026 das Windhundprinzip ersetzenEingeschränkter ZugriffDr. Johannes Joepgen · www.ebnerstolz.de · 6. Februar 2026
Öffentliche Quellen • 15
- 1. 20/7310 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Juni 2023
- 2. 20/11180 - Beschlussempfehlung und Bericht: Zweite Beschlussempfehlung und Zweiter Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und Energie zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8657 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer EnergieerzeugungBundestag Drucksachen · 24. April 2024
- 3. 20/13184 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 2. Oktober 2024
- 4. 20/14199 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der NetzregulierungBundestag Drucksachen · 13. Dezember 2024
- 5. 20/13800 - Unterrichtung: Jahresgutachten 2024/25 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen EntwicklungBundestag Drucksachen · 14. November 2024
- 6. 20/12484 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 05.08.2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 9. August 2024
- 7. 21/2810 - Unterrichtung: 10. Sektorgutachten der Monopolkommission Energie 2025: Wettbewerb und Effizienz für ein zukunftsfähiges EnergiesystemBundestag Drucksachen · 4. November 2025
- 8. 21/2076 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften - Drucksache 21/1497 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. Oktober 2025