BGH, Urteil vom 29.09.2017 - V ZR 19/16
LG Mönchengladbach 10. Oktober 2014
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OLG Düsseldorf 17. Dezember 2015
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BGH 29. September 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Räumung und Herausgabe eines Grundstücks von der Beklagten, das ursprünglich von einer Dritten (Frau L) verkauft und zurückgetreten wurde. Nach mehreren Eigentumswechseln und Abtretungen führt der Kläger die Klage als Prozessstandschafter der Rechtsnachfolgerin (Frau E) bzw. zuletzt von Frau L weiter.

Entscheidungsgründe
Die Teilrechtskraft des Urteils im Vorprozess erstreckt sich subjektiv auf Rechtsnachfolger (§ 325 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch objektiv über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus (§ 322 ZPO). Das schuldrechtliche Besitzrecht der Beklagten entfällt mit dem Eigentumsübergang auf Frau E, die nicht in das Besitzschuldverhältnis eingetreten ist. Die Klage ist daher zulässig und begründet. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers als gewillkürter Prozessstandschafter bleibt trotz Eigentumswechsel erhalten (§ 265 ZPO).

Praxishinweis
Die Rechtskraft erstreckt sich nicht auf neue Tatsachen nach Eigentumsübergang, insbesondere wenn der Rechtsnachfolger nicht in das Besitzschuldverhältnis eintritt. Prozessstandschaft ermöglicht auch Dritten die Klagefortführung bei Abtretung von Herausgabeansprüchen. Rücktritt vom Kaufvertrag beendet das Besitzrecht des Käufers.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 29.09.2017 - V ZR 19/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 19/16
    Entscheidungsdatum : 28. September 2017
    Amtliche Quelle :

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