BGH, Urteil vom 10.06.2016 - V ZR 125/15
OLG München 8. April 2015
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OLG München 11. Mai 2015
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BGH 10. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin macht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Unterlassungsansprüche aus §§ 1004, 862 BGB gegen den Beklagten geltend, der ohne Eigentümergenehmigung Altkleidercontainer auf Grundstücken Dritter aufgestellt hat. Die Klägerin ist von den Grundstückseigentümern hierzu ermächtigt.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin (§ 51 ZPO). Zwar besteht eine wirksame Ermächtigung, jedoch fehlt das erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse, da dieses sich auf die Beseitigung der Eigentums- oder Besitzbeeinträchtigung beziehen muss. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse aus Wettbewerbssituationen genügt nicht.

Praxishinweis
Die gewillkürte Prozessstandschaft setzt ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Durchsetzung des fremden Rechts voraus, das sich auf die konkrete Eigentums- oder Besitzbeeinträchtigung beziehen muss. Wettbewerbsbezogene Interessen genügen nicht, wenn keine Nutzungsvereinbarung mit den Grundstückseigentümern vorliegt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.06.2016 - V ZR 125/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 125/15
Entscheidungsdatum : 9. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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