BGH, Beschluss vom 16.10.2024 - 6 StR 419/24
BGH 18. Mai 2022
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BGH 21. März 2023
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BGH 16. Oktober 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wendet sich gegen ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, wobei das Alter der Geschädigten mit jeweils 13 Jahren knapp unter der Schutzaltersgrenze des § 176 Abs. 1 StGB liegt. Die Revision richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung einer strafmildernden Wirkung des Alters.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht ist nicht verpflichtet, das Alter knapp unter der Schutzaltersgrenze des § 176 Abs. 1 StGB als regelmäßigen Milderungsgrund gem. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung des BGH erlaubt eine wertende Berücksichtigung, jedoch nicht als bestimmenden Milderungsgrund. Ein Fall mit Tatbegehung wenige Tage vor Erreichen der Schutzaltersgrenze liegt nicht vor.

Praxishinweis
Bei strafrechtlichen Verfahren wegen §§ 176, 176a StGB ist das Alter des Opfers knapp unter der Schutzaltersgrenze nicht automatisch strafmildernd zu werten. Eine generelle Pflicht zur Strafmilderung besteht nicht, sodass Einzelfallumstände entscheidend bleiben.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.10.2024 - 6 StR 419/24
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 6 StR 419/24
    Entscheidungsdatum : 15. Oktober 2024
    Amtliche Quelle :

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