BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 - 10 C 3/16
BVerwG 26. April 2016
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BVerwG 15. März 2017

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Sachverhalt
Der Kläger erhielt ein tilgungsfreies, zinsloses Darlehen im Rahmen eines Existenzgründerprogramms. Nach Ausscheiden aus der Gesellschaft forderte die Beklagte die Rückzahlung des Darlehens. Streit besteht über die Reichweite der Rückforderungsklausel und die Verjährung des Erstattungsanspruchs nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass der Zuwendungsbescheid mit Eintritt der auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) vollständig entfällt und der gesamte Darlehensbetrag zurückzuzahlen ist. Für den Erstattungsanspruch gilt seit dem 1.1.2002 die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB n.F. Die Verjährung wurde durch Verhandlungen (§ 203 BGB) gehemmt, endete jedoch spätestens Ende August 2008.

Praxishinweis
Öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche nach § 49a Abs. 1 VwVfG unterliegen der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährung. Die Verjährung wird durch Verhandlungen gehemmt, umfasst aber sämtliche aus dem Lebenssachverhalt hergeleiteten Ansprüche. Rückforderungsbescheide sind bei Eintritt auflösender Bedingungen vollständig wirksam.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 - 10 C 3/16
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 10 C 3/16
Entscheidungsdatum : 15. März 2017
Amtliche Quelle :

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