BGH, Beschluss vom 05.07.2018 - V ZB 10/18
AG Bonn 17. August 2017
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OLG Köln 8. Januar 2018
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BGH 5. Juli 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger beantragen die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch nach der liquidationslosen Vollbeendigung einer zweigliedrigen KG durch Ausscheiden der Kommanditistin und Anwachsung des Gesellschaftsvermögens auf die verbleibende Gesellschafterin. Das Grundbuchamt verweigert die Eintragung mangels Voreintragung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht wendet § 40 Abs. 1 GBO entsprechend an, da eine erbgangsgleiche Gesamtrechtsnachfolge vorliegt. Die liquidationslose Auflösung der KG mit Vermögensübergang auf den verbleibenden Gesellschafter ist mit einer Erbfolge vergleichbar. Die Gesamtrechtsnachfolge ist grundbuchrechtlich durch notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung oder Ausscheidensvereinbarung und Eintragung im Handelsregister nachzuweisen (§ 29 Abs. 1 GBO).

Praxishinweis
Bei liquidationsloser Vollbeendigung einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft rechtfertigt die anwachsungsbedingte Gesamtrechtsnachfolge die analoge Anwendung von § 40 Abs. 1 GBO. Die Voreintragung des neuen Berechtigten im Grundbuch ist entbehrlich, wenn die Nachweisvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 GBO erfüllt sind.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 05.07.2018 - V ZB 10/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZB 10/18
Entscheidungsdatum : 4. Juli 2018
Amtliche Quelle :

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