BPatG, Entscheidung vom 09.04.2002 - 33 W (pat) 230/00
BPatG 9. April 2002

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Anmelder begehrt die Eintragung der Wortmarke „JobRobot“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42. Das DPMA lehnte die Anmeldung für Klasse 35 wegen fehlender Unterscheidungskraft und beschreibendem Gehalt gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 37 Abs. 1 MarkenG ab. Die Beschwerde richtet sich gegen diese Zurückweisung.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht hebt die Zurückweisungsbeschlüsse auf. Die Marke „JobRobot“ ist für das eingeschränkte Dienstleistungsverzeichnis (Klasse 38: elektronische Erfassung und Weiterleitung von Stelleninformationen an Jobbörsen) unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ein beschreibender Begriff liegt nicht mehr vor, da sich die Dienstleistung an Jobbörsenbetreiber und nicht an Stellensuchende richtet (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 33 Abs. 2, 41 MarkenG).

Praxishinweis
Bei Markenanmeldungen mit beschreibenden Begriffen kann eine Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses auf fachlich spezialisierte Zielgruppen die Unterscheidungskraft begründen. Die Eintragung ist möglich, wenn kein unmittelbarer beschreibender Bezug zum Endverbraucher besteht und kein Freihaltungsbedürfnis vorliegt.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Entscheidung vom 09.04.2002 - 33 W (pat) 230/00
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 33 W (pat) 230/00
    Entscheidungsdatum : 8. April 2002

    Vollständiger Text