BGH, Beschluss vom 12.01.2026 - V ZB 51/25
BGH 12. Januar 2026

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beteiligte zu 9 wendet sich gegen den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren, der an eine weitere Beteiligte erging. Sowohl Amts- als auch Landgericht lehnten ihren Antrag ab. Die Beteiligte zu 9 legt Rechtsbeschwerde ein, die zur Entscheidung steht.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 568, § 574 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), da der Einzelrichter trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde das Verfahren nicht an das Kollegium übertrug (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Die Sache wird zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Zulassung der Rechtsbeschwerde mit grundsätzlicher Bedeutung ist zwingend Übertragung an die Kammer erforderlich. Einzelrichterentscheidungen in diesem Kontext sind verfassungswidrig und aufzuheben. Gerichtskosten im Rechtsbeschwerdeverfahren können gemäß § 21 Abs. 1 GKG entfallen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 12.01.2026 - V ZB 51/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZB 51/25
    Entscheidungsdatum : 11. Januar 2026
    Amtliche Quelle :

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