BGH, Beschluss vom 18.11.2025 - VIII ZR 174/25
BGH 18. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte kündigt Modernisierungsmaßnahmen an, die das Mietobjekt energetisch auf KfW 70 EE-Standard bringen und eine Mieterhöhung nach § 559 BGB auslösen sollen. Die Kläger verweigern die Duldung. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Modernisierungsankündigung gemäß § 555c BGB.

Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht verneint den Duldungsanspruch nach § 555d Abs. 1 BGB mangels ordnungsgemäßer Ankündigung (§ 555c Abs. 1 BGB), insbesondere wegen fehlender Angaben zu den künftigen Betriebskosten (§ 555c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB). Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, da sie diese wesentliche Rüge nicht angreift. Die Revision der Kläger wäre daher voraussichtlich erfolgreich.

Praxishinweis
Für eine wirksame Modernisierungsankündigung nach § 555c BGB sind vollständige Angaben zu Art, Umfang, Beginn, Dauer, Mieterhöhung und künftigen Betriebskosten zwingend. Unvollständige Berufungsbegründungen führen zur Unzulässigkeit und Kostenlast beim Berufungsführer.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 18.11.2025 - VIII ZR 174/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 174/25
    Entscheidungsdatum : 17. November 2025
    Amtliche Quelle :

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