BGH, Urteil vom 29.04.2020 - VIII ZR 31/18
BGH 29. April 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte mindert die Miete wegen Lärm- und Schmutzimmissionen durch eine 40 m entfernte Baustelle auf einem Nachbargrundstück. Die Klägerin verlangt rückständige Miete. Streit besteht über das Vorliegen eines Mangels gemäß § 536 BGB und die Darlegungs- und Beweislast.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass nachträglich erhöhte Immissionen von Dritten bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen Mangel i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB begründen, wenn der Vermieter diese nach § 906 BGB ohne Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit hinnehmen muss. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen wesentlicher Beeinträchtigungen trägt der Mieter; der Vermieter muss nur darlegen, wenn er Abwehr- oder Entschädigungsansprüche gegen den Verursacher hat. Das Berufungsurteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Mietminderungen wegen Baustellenimmissionen ist die konkrete Feststellung der Immissionsart und -intensität erforderlich. Mieter tragen die Darlegungs- und Beweislast für wesentliche Beeinträchtigungen, Vermieter für das Fehlen von Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeiten nach § 906 BGB. Pauschale Annahmen genügen nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.04.2020 - VIII ZR 31/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 31/18
Entscheidungsdatum : 28. April 2020
Amtliche Quelle :

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