BFH, Beschluss vom 14.03.2012 - VIII B 120/11
BFH 14. März 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger legen ein handschriftliches Fahrtenbuch vor, das widersprüchliche Kilometerangaben (232–288 km) für gleiche Ziele enthält und unleserliche sowie unvollständige Angaben zu Reisezweck und Ziel aufweist. Das Finanzgericht verwirft das Fahrtenbuch mangels Nachweis der betrieblichen Veranlassung.

Entscheidungsgründe
Das Finanzgericht verwirft das Fahrtenbuch wegen erheblicher Abweichungen (bis 56 km bei 232 km, >24 %) und unleserlicher Eintragungen. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen, da keine grundsätzlichen Rechtsfragen vorliegen. Lesbarkeit ist zwingend, da das Fahrtenbuch dem Finanzamt als Nachweis dient.

Praxishinweis
Fahrtenbücher müssen lesbar und widerspruchsfrei sein; Abweichungen von über ca. 5 % der Entfernung erfordern gesonderte Aufzeichnungen zu Umwegen. Fehlende oder unklare Angaben zum Reisezweck führen zur Verwerfung und versagen den Vorsteuerabzug.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Beschluss vom 14.03.2012 - VIII B 120/11
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VIII B 120/11
Entscheidungsdatum : 13. März 2012
Amtliche Quelle :

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