BPatG, Entscheidung vom 09.08.2004 - 11 W (pat) 307/02
BPatG 9. August 2004

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Dritter erhebt Einspruch gegen das Patent 196 01 989 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 4 PatG). Zur Begründung beruft er sich auf zwei Druckschriften (D1, D2), wobei D2 eine individualisierte Betriebsanleitung für eine spezifische Maschine darstellt.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht verwirft den Einspruch als unzulässig mangels hinreichender Substantiierung (§ 59 Abs. 1 PatG). Die Einsprechende legt keine konkreten Umstände dar, die die öffentliche Zugänglichkeit der individualisierten Betriebsanleitung D2 als Stand der Technik (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PatG) belegen. Neue Tatsachen nach Einspruchsfrist bleiben unberücksichtigt.

Praxishinweis
Zur Zulässigkeit eines Einspruchs wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit ist eine detaillierte Substantiierung der Zugänglichkeit von Firmenschriften als Stand der Technik erforderlich. Individualisierte Einzelexemplare ohne Nachweis der öffentlichen Verbreitung genügen nicht. Verspätete Beweismittel bleiben unberücksichtigt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Entscheidung vom 09.08.2004 - 11 W (pat) 307/02
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 11 W (pat) 307/02
    Entscheidungsdatum : 8. August 2004

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