BGH, Beschluss vom 19.02.2015 - I ZB 55/13
LG Köln 22. April 2013
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OLG Köln 27. Juni 2013
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BGH 19. Februar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Gläubiger beantragt im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld in mindestens 3.500 EUR wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht setzt ein geringeres Ordnungsgeld fest und verteilt die Verfahrenskosten anteilig auf Gläubiger und Schuldner.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die anteilige Kostentragungspflicht des Gläubigers nach § 92 Abs. 1 i.V.m. § 891 Satz 3 ZPO, da dieser mit der Bezifferung eines Mindestbetrags im Antrag sein Rechtsschutzziel konkretisiert und somit teilweise unterliegt. Die allgemeine Kostenregelung des § 788 Abs. 1 ZPO findet im Ordnungsmittelverfahren keine Anwendung.

Praxishinweis
Bei beziffertem Ordnungsmittelantrag ist ein Teilunterliegen des Gläubigers anzunehmen, wenn das Gericht einen geringeren Betrag festsetzt. Dies führt zu anteiliger Kostenlast des Gläubigers, auch wenn das Ordnungsgeld nicht an ihn fließt. Klare Bezifferung begründet somit Kostenrisiko.

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  • 3Ordnungsmittelverfahren: Kostenlast bei beziffertem AntragEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 19. April 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 19.02.2015 - I ZB 55/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZB 55/13
Entscheidungsdatum : 18. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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