BGH, Urteil vom 05.06.2013 - VIII ZR 287/12
BGH 5. Juni 2013

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Sachverhalt
Der Kläger mindert die Miete wegen unzureichenden Schallschutzes nach Umbauarbeiten im Dachgeschoss eines 1952 wiederaufgebauten Mehrfamilienhauses. Die Beklagte erneuerte Estrichflächen und teilte eine Wohnung in zwei auf. Streit besteht über die Anwendbarkeit technischer Normen und die Berechtigung der Mietminderung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 536 BGB: Fehlen vertragliche Abreden, gilt der bei Errichtung des Gebäudes maßgebliche technische Standard. Bauliche Veränderungen begründen nur dann Anspruch auf aktuellen Schallschutzstandard, wenn sie einem Neubau oder grundlegender Veränderung entsprechen. Die 2003 durchgeführten Maßnahmen erreichen diese Schwelle nicht. Eine Unterschreitung des Luftschallschutzes um 1 dB begründet keinen Mangel.

Praxishinweis
Bei Schallschutzmängeln ist auf den ursprünglichen Bauzustand abzustellen, sofern keine umfassende Gebäudesubstanzänderung vorliegt. Kleinere Estricharbeiten lösen keine Modernisierungspflicht aus. Mietminderungen wegen geringfügiger Normunterschreitungen sind regelmäßig unbegründet.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.06.2013 - VIII ZR 287/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 287/12
Entscheidungsdatum : 5. Juni 2013
Amtliche Quelle :

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