BGH, Urteil vom 17.11.2014 - I ZR 177/13
LG Köln 24. Januar 2013
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OLG Köln 23. August 2013
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BGH 17. November 2014
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OLG Köln 8. Januar 2016
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VerfGH Nordrhein-Westfalen 13. Oktober 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Urheber eines Gemäldes, das die Beklagte in einem Möbelkatalog und auf ihrer Internetseite ohne Urheberhinweis abbildete. Die Beklagte berief sich auf die Schutzschranke des § 57 UrhG (unwesentliches Beiwerk). Der Kläger begehrt Auskunft und Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung.

Entscheidungsgründe
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. § 57 UrhG erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Maßgeblich ist der konkrete Hauptgegenstand der Vervielfältigung (hier die einzelne Fotografie), nicht der gesamte Katalog oder Internetauftritt. Das Gemälde ist kein unwesentliches Beiwerk, da es ästhetisch stilbildend wirkt und nicht beliebig austauschbar ist. Die Schutzschranke ist eng auszulegen.

Praxishinweis
Bei Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke in Werbekontexten ist der konkrete Verwendungszusammenhang zu prüfen. § 57 UrhG greift nur bei unwesentlichem Beiwerk, das objektiv austauschbar und ohne erkennbare Wirkung ist. Auskunftsansprüche zur Schadensberechnung bleiben bei Zweifeln an der Schutzschranke durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.11.2014 - I ZR 177/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 177/13
Entscheidungsdatum : 16. November 2014
Amtliche Quelle :

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