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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 27.09.2006 - 2 BvR 1844/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1844/06 |
| Entscheidungsdatum : | 26. September 2006 |
Vollständiger Text
Normenkette
BVerfGG § 93 Abs. 1 BVerfGG § 93a BVerfGG § 93a Abs. 2 BVerfGG § 93b StPO § 33 a StPO § 154 Abs. 2
Vorinstanz
LG Braunschweig; 27.07.2006; 4 Qs 223/06 / LG Braunschweig; 07.04.2006; 4 Qs 111/06
AG Salzgitter 8 Ds 804 Js 25293/04 vom 20. Juli 2006 AG Salzgitter 8 Ds 804 Js 25293/04 vom 17.07.2006 AG Salzgitter 8 Ds 804 Js 25293/04 vom 29.03.2006 AG Salzgitter 8 Ds 804 Js 25293/04 vom 14.03.2006
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1844/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 27. Juli 2006 - 4 Qs 223/06 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Salzgitter vom 20. Juli 2006 - 8 Ds 804 Js 25293/04 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Salzgitter vom 17. Juli 2006 - 8 Ds 804 Js 25293/04 -,
d) den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 7. April 2006 - 4 Qs 111/06 -,
e) den Beschluss des Amtsgerichts Salzgitter vom 29. März 2006 - 8 Ds 804 Js 25293/04 -,
f) den Beschluss des Amtsgerichts Salzgitter vom 14. März 2006 - 8 Ds 804 Js 25293/04 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. September 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts richtet, ist durch die nachfolgenden Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts jeweils eine prozessuale Überholung eingetreten, so dass es an einer Beschwer fehlt.
2. Soweit der Beschwerdeführer den Beschluss des Landgerichts vom 7. April 2006 beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben.
3. Hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts vom 27. Juli 2006 fehlt es im Hinblick auf die endgültige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO an einer Beschwer.
Der Beschluss über die Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung, bei dem es sich um eine grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar anfechtbare Zwischenentscheidung handelt (vgl. BVerfGE 1, 322 ; 6, 12 ; 6, 45 ; 8, 253 ; 12, 113 ; 14, 8 ; 16, 283 ; 20, 336 ; 58, 1 ), hat sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nicht nachteilig ausgewirkt. Denn die Einstellung des Strafverfahrens begründet für ihn keinen seine Grundrechte verletzenden Rechtsnachteil. Er steht weiter unter dem Schutz der Unschuldsvermutung. Die Fortführung eines Strafverfahrens mit dem Ziel, die Unschuld nachzuweisen, kann grundsätzlich niemand verlangen; das Strafverfahren dient vielmehr der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -, juris). Die mit dem Fortbestehen eines Tatverdachts möglicherweise verbundenen faktischen Belastungen sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 19. Dezember 1983 - 2 BvR 1731/82 -, NStZ 1984, S. 228 ). Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt in diesen Fällen nur in Ausnahmefällen groben prozessualen Unrechts in Betracht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1996 -2 BvR 662/95 -, NJW 1997, S. 46); ein derartiger Rechtsfehler ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
4. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt hat, ist die Verfassungsbeschwerde zudem deshalb unzulässig, weil eine Gehörsverletzung nicht dargelegt ist und mangels Einlegung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge nach § 33 a StPO auch der Rechtsweg nicht erschöpft ist.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.