BGH, Urteil vom 01.03.2013 - V ZR 14/12
LG Potsdam 21. November 2008
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OLG Brandenburg 18. Februar 2010
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BGH 17. Dezember 2010
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OLG Brandenburg 15. Dezember 2011
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BGH 1. März 2013

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Sachverhalt
Die Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Stiftung, verlangt von der Beklagten Unterlassung und Schadensersatz wegen ungenehmigter kommerzieller Verwertung von Fotografien ihrer historischen Grundstücke. Streitgegenstand sind Fotos, die auf den Grundstücken der Klägerin nach deren Eigentumserwerb angefertigt wurden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsbeeinträchtigung durch ungenehmigte Verwertung von Fotos. Die Klägerin entscheidet allein über die kommerzielle Nutzung, auch bei Zugangserlaubnis zu privaten Zwecken. Die Verurteilung ist nur für konkret nachgewiesene Eigentumsgrundstücke bestimmt und teilweise aufgehoben wegen Unbestimmtheit.

Praxishinweis
Eigentümer können die kommerzielle Verwertung von auf ihrem Grundstück angefertigten Fotos nach § 1004 Abs. 1 BGB untersagen, auch wenn der Zugang zu privaten Zwecken gestattet ist. Klageanträge müssen klar und bezogen auf konkret nachgewiesenes Eigentum formuliert sein, um vollstreckbar zu sein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 01.03.2013 - V ZR 14/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 14/12
Entscheidungsdatum : 1. März 2013
Amtliche Quelle :

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