BAG, Urteil vom 09.12.2020 - 10 AZR 334/20
ArbG Hamburg 27. November 2019
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LAG Hamburg 18. Juni 2020
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BAG 9. Dezember 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten für Nachtarbeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Nachtschichten nach § 9 Nr. 1 Buchst. d MTV den gleichen Zuschlag (50 %) wie für Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen nach § 9 Nr. 1 Buchst. b MTV. Streit besteht über die unterschiedliche Zuschlagshöhe.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass die Differenzierung der Zuschläge nach §§ 8 Nr. 5, 9 Nr. 1 Buchst. b und d MTV gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, da keine sachliche Rechtfertigung für die niedrigere Vergütung der Nachtschichtarbeit vorliegt. Die Tarifvertragsparteien überschreiten ihren Gestaltungsspielraum, weshalb der Kläger Anspruch auf den 50%-Zuschlag hat.

Praxishinweis
Tarifliche Zuschlagsregelungen für Nachtarbeit sind am Gleichheitsgrundsatz zu messen. Eine Halbierung des Nachtarbeitszuschlags bei Schichtarbeit kann verfassungswidrig sein und erfordert eine Anpassung „nach oben“. Arbeitgeber sollten Tarifverträge auf solche Ungleichbehandlungen prüfen und ggf. anpassen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 09.12.2020 - 10 AZR 334/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 334/20
Entscheidungsdatum : 8. Dezember 2020
Amtliche Quelle :

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