BSG, Beschluss vom 26.07.2024 - B 7 AS 31/24 B
LSG Niedersachsen-Bremen 27. Februar 2024
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BSG 26. Juli 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht. Er rügt einen Verfahrensmangel, insbesondere die Entscheidung durch Sachurteil statt Prozessurteil und die fehlende Nachweisung der Klägerbevollmächtigung.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Verfahrensmangel nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend substantiiert dargelegt ist. Die bloße Behauptung des Beklagten genügt nicht, da die Tatsachen, die den Mangel begründen, detailliert und nachvollziehbar zu schildern sind (§ 160a Abs. 4 i.V.m. § 169 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Praxishinweis
Für die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln ist eine substantiiert belegte Tatsachendarstellung zwingend erforderlich. Pauschale oder unkonkrete Rügen genügen nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer bei unzulässiger Beschwerde.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Beschluss vom 26.07.2024 - B 7 AS 31/24 B
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 7 AS 31/24 B
    Entscheidungsdatum : 25. Juli 2024
    Amtliche Quelle :

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