BAG, Urteil vom 20.06.2018 - 5 AZR 377/17
LAG Hessen 4. Mai 2017
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BAG 20. Juni 2018

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Oktober 2015 nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit Verweis auf eine tarifliche Ausschlussfrist (§ 14 BRTV-Bau). Der Kläger war arbeitsunfähig krank und fordert Zahlung mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns.

Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigt den Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG in Höhe des Mindestlohns (§ 1 Abs. 2 MiLoG). Die tarifliche Ausschlussfrist des § 14 BRTV-Bau ist insoweit unwirksam, als sie den Mindestlohnanspruch beschränkt (§ 3 Satz 1 MiLoG). Die Norm schützt den Mindestlohnanspruch vor Verfall durch Ausschlussfristen, um den Arbeitnehmer nicht schlechter zu stellen als bei tatsächlicher Arbeit.

Praxishinweis
Ansprüche auf Entgeltfortzahlung in Mindestlohnhöhe sind nicht durch tarifliche Ausschlussfristen beschränkbar. Arbeitgeber können den Mindestlohnanspruch nicht durch Verfallklauseln ausschließen, auch wenn der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist. Dies sichert den Mindestlohnschutz unabhängig von tariflichen Verfallfristen.

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Fachbeiträge11

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.06.2018 - 5 AZR 377/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 377/17
Entscheidungsdatum : 20. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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