BGH, Urteil vom 27.09.2016 - II ZR 299/15
BGH 27. September 2016
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KG 28. Juni 2018
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BGH 10. Februar 2021

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Sachverhalt
Die Beklagte wurde mittels Einwurf-Einschreiben nach § 21 Abs. 1 Satz 1, 2 GmbHG zur Zahlung eines offenen Stammkapitalbetrags aufgefordert. Nach Fristablauf erfolgte die Kaduzierung ihres Geschäftsanteils. Die Beklagte rügt die Unwirksamkeit der Kaduzierung wegen unzureichender Form der Zahlungsaufforderung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass ein Einwurf-Einschreiben den formalen Anforderungen des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG genügt. Die Zahlungsaufforderung muss nicht zwingend als Übergabe-Einschreiben erfolgen. Zugangssicherung und Beweiszweck sind beim Einwurf-Einschreiben ebenso gewährleistet wie beim Übergabe-Einschreiben.

Praxishinweis
Für die Wirksamkeit der Kaduzierung nach § 21 GmbHG reicht die Zahlungsaufforderung per Einwurf-Einschreiben aus. Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefs ist damit flexibler als häufig angenommen, was die Praxis der Zahlungsaufforderung erleichtert.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.09.2016 - II ZR 299/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 299/15
Entscheidungsdatum : 27. September 2016
Amtliche Quelle :

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