BAG, Urteil vom 20.09.2017 - 10 AZR 171/16
ArbG Bautzen 25. Juni 2015
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LAG Sachsen 27. Januar 2016
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BAG 20. September 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Differenzvergütung für Januar 2015 wegen unzureichender Zahlung des Mindestlohns, Nachtarbeitszuschlags, Urlaubsentgelts und Feiertagsvergütung. Grundlage sind Arbeitsvertrag, MiLoG, MTV ME Sachsen 2004 sowie EFZG. Die Beklagte rechnet mit niedrigerem Stundenlohn ab und verweigert höhere Zuschläge.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt Differenzansprüche gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG, § 3 MiLoG, § 25 Abschn. C Ziff. 1 MTV ME Sachsen 2004 und § 2 EFZG. Mindestlohnansprüche bestehen nur für geleistete Arbeitsstunden, nicht für Urlaubs- oder Feiertagszeiten. Nachtarbeitszuschlag bemisst sich nach dem tatsächlichen Stundenverdienst, nicht dem vertraglichen Lohn. Urlaubsgeld und Feiertagsvergütung erfüllen Mindestlohnansprüche nicht.

Praxishinweis
Bei Mindestlohnkontrollen sind alle Entgeltbestandteile auf Erfüllungswirkung zu prüfen. Urlaubs- und Feiertagsvergütungen begründen keinen Mindestlohnanspruch. Nachtarbeitszuschläge sind auf den tatsächlichen Stundenlohn zu berechnen. Abweichende tarifliche oder individuelle Vereinbarungen bedürfen klarer Feststellung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.09.2017 - 10 AZR 171/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 171/16
Entscheidungsdatum : 19. September 2017
Amtliche Quelle :

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