BGH, Urteil vom 06.06.2019 - III ZR 124/18
LG Kaiserslautern 23. Mai 2018
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BGH 6. Juni 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem ein von der Beklagten auf Anordnung der Straßenbaubehörde aufgestelltes Verkehrsschild sich löste und ihr Fahrzeug beschädigte. Die Beklagte führte die Beschilderung gemäß Verkehrszeichenplan aus.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert, da ihre Mitarbeiter als Verwaltungshelfer im Sinne von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG handeln. Die hoheitliche Aufgabe der Verkehrszeichenaufstellung (§ 45 Abs. 2, 6 StVO) wurde ohne eigenen Ermessensspielraum ausgeführt, weshalb persönliche Haftung der Beklagten ausscheidet.

Praxishinweis
Private Unternehmen, die verkehrsbeschränkende Anordnungen der Straßenbaubehörde strikt umsetzen, gelten haftungsrechtlich als Beamte. Schadensersatzansprüche gegen diese sind ausgeschlossen; Ansprüche richten sich ausschließlich gegen die öffentliche Körperschaft.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.06.2019 - III ZR 124/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 124/18
Entscheidungsdatum : 5. Juni 2019
Amtliche Quelle :

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