BGH, Beschluss vom 02.12.2025 - VIII ZB 17/25
BGH 2. Dezember 2025
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BGH 27. Januar 2026
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BGH 24. Februar 2026

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte legt Berufung gegen die Abweisung ihrer Widerklage ein. Die Berufungsbegründung wird am Fristablauftag per Telefax eingereicht, nicht elektronisch gemäß § 130d ZPO. Die elektronische Einreichung erfolgt erst am Folgetag. Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen technischer Störung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unzulässig, da die Berufungsbegründung nicht form- und fristgerecht als elektronisches Dokument gemäß § 130d Satz 1 ZPO eingereicht wurde. Die Ersatzeinreichung per Telefax ist nur bei glaubhaft gemachter vorübergehender technischer Unmöglichkeit zulässig (§ 130d Satz 2, 3 ZPO). Die Beklagte hat weder eine geschlossene, laienverständliche Schilderung des technischen Defekts noch eine unverzügliche Glaubhaftmachung erbracht. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten liegt vor.

Praxishinweis
Für die Ersatzeinreichung per Telefax ist eine detaillierte, unverzügliche und glaubhafte Darlegung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung erforderlich. Fehlende oder verspätete Nachweise führen zur Unwirksamkeit der Einreichung und Verwerfung der Berufung. Anwälte müssen technische Einrichtungen stets funktionsfähig vorhalten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 02.12.2025 - VIII ZB 17/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZB 17/25
    Entscheidungsdatum : 1. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text