BSG, Urteil vom 30.07.2019 - B 1 A 2/18 R
LSG Baden-Württemberg 5. September 2018
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BSG 30. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten als Aufsichtsbehörde zur Erhöhung der Vorstandsvergütung gemäß § 35a Abs. 6a SGB IV. Streitgegenstand sind eine gestaffelte Vergütung des Vorstandsvorsitzenden und eine dynamisch an § 71 Abs. 3 SGB V gekoppelte Vergütung des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen, die Anschlussrevision der Beklagten teilweise stattgegeben. Die Aufsichtsbehörde hat Ermessen bei der Zustimmung nach § 35a Abs. 6a SGB IV, das nicht überschritten wird, wenn die Vergütung im Korridor des Vertretbaren liegt. Dynamische Verweisungen sind nur mit festen Obergrenzen zulässig. Die gestaffelte Vergütung des Vorstandsvorsitzenden ist grundsätzlich genehmigungsfähig, die dynamische Anpassung ohne Deckelung beim stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden nicht.

Praxishinweis
Vorstandsvergütungen bei Krankenkassen bedürfen der aufsichtsbehördlichen Zustimmung nach § 35a Abs. 6a SGB IV. Gestaffelte Vergütungen sind zulässig, dynamische Anpassungen nur mit klaren Obergrenzen. Aufsichtsbehörden müssen Ermessen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und relativen Angemessenheit ausüben.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 30.07.2019 - B 1 A 2/18 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 A 2/18 R
    Entscheidungsdatum : 29. Juli 2019
    Amtliche Quelle :

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