BGH, Urteil vom 23.11.2017 - VII ZR 34/15
OLG Frankfurt 17. Februar 2015
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BGH 23. November 2017

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Sachverhalt
Kläger verlangt aus vier Bauverträgen Restwerklohn und Materialkosten, Beklagte machen Mehrkosten für Fertigstellung geltend. Kläger fordert nach § 648a Abs. 1 BGB Sicherheit, kündigt bei Nichtleistung fristlos. Beklagte kündigen ihrerseits aus wichtigem Grund. Streit um Wirksamkeit der Kündigungen und Sicherungsverlangen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die Kündigungen der Klägerin wegen angeblicher unzulässiger Rechtsausübung und Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot für unwirksam erklärt. Der BGH hebt dies auf und stellt klar, dass dem Sicherungsverlangen nach § 648a Abs. 1 BGB auch andere Motive als die Erlangung der Sicherheit zugrunde liegen dürfen. Eine Androhung vor Sicherungsverlangen ist gesetzlich nicht vorgesehen, Rechtsmissbrauch liegt nicht vor.

Praxishinweis
Das Sicherungsverlangen nach § 648a BGB ist auch bei strategischen Motiven zulässig und begründet ein Kündigungsrecht nach § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB. Eine vorherige Androhung oder Verhandlungspflicht besteht nicht. Die Angemessenheit der Frist zur Sicherheitsleistung ist ein Einzelfallentscheid.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.11.2017 - VII ZR 34/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 34/15
Entscheidungsdatum : 23. November 2017
Amtliche Quelle :

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