BGH, Urteil vom 27.06.2014 - V ZR 55/13
LG Münster 4. Juni 2012
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OLG Hamm 21. Januar 2013
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BGH 27. Juni 2014
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BGH 10. Dezember 2014
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OLG Hamm 22. Juni 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger erwerben ein Wohnungserbbaurecht mit Kellerflächen, die als Wohnraum ausgewiesen sind, obwohl keine baurechtliche Genehmigung oder Anzeige für die Wohnnutzung vorliegt. Nach Feststellung von Feuchtigkeit und Schimmel erklären die Kläger Rücktritt und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 123, 142, 280, 311, 241 BGB sowie § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Gericht bestätigt, dass die fehlende baurechtliche Genehmigung oder Anzeige eine arglistige Täuschung begründet. Die Beweislast für eine erfolgte Aufklärung liegt beim Verkäufer; eine Umkehr der Beweislast bei vorherigem aktiven Tun wird abgelehnt.

Praxishinweis
Bei Immobilienkauf ist die baurechtliche Genehmigung oder Anzeige für Wohnraumnutzung zwingend zu prüfen. Verkäufer müssen die erfolgte Aufklärung über genehmigungsrechtliche Defizite beweisen. Haftungsausschlüsse für Sachmängel entbinden nicht von arglistiger Täuschung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 27.06.2014 - V ZR 55/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 55/13
    Entscheidungsdatum : 26. Juni 2014
    Amtliche Quelle :

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