BGH, Urteil vom 12.04.2013 - V ZR 266/11
OLG Rostock 8. Dezember 2011
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BGH 12. April 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger erwerben eine sanierte Dachgeschosswohnung ohne Baugenehmigung. Nach Entdeckung fordern sie Rückabwicklung und Schadensersatz, da die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen war. Der Beklagte bestreitet Kenntnis der fehlenden Genehmigung und Arglist.

Entscheidungsgründe
Das Fehlen einer Baugenehmigung stellt regelmäßig einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB dar. Die Zivilgerichte haben die Genehmigungsbedürftigkeit eigenverantwortlich zu prüfen. Arglist erfordert mindestens Eventualvorsatz (§ 444 BGB); bloßes Sichverschließen oder fahrlässige Unkenntnis genügen nicht. Das Berufungsurteil wird aufgehoben mangels ausreichender Feststellungen.

Praxishinweis
Bei Immobilienkauf ist die Genehmigungsbedürftigkeit sorgfältig zu prüfen. Arglistiges Verschweigen setzt Kenntnis oder Eventualvorsatz voraus. Haftungsausschluss nach § 444 BGB kann greifen, wenn Arglist nicht nachgewiesen wird. Frist zur Nachbesserung ist bei Arglist entbehrlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 12.04.2013 - V ZR 266/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 266/11
    Entscheidungsdatum : 11. April 2013
    Amtliche Quelle :

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