BGH, Urteil vom 27.01.2022 - III ZR 12/21
OLG Nürnberg 29. Dezember 2020
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BGH 27. Januar 2022

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt die Freischaltung gelöschter Beiträge und Unterlassung weiterer Sperrungen seines Nutzerkontos in einem sozialen Netzwerk der Beklagten. Streitgegenstand sind die Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards sowie die Rechtmäßigkeit der Löschungen und Teilsperrungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt einen vertraglichen Nutzungsvertrag nach deutschem Recht an. Die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. den Gemeinschaftsstandards verstoßen gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sie Nutzer unangemessen benachteiligen und kein verbindliches Anhörungsverfahren vorsehen. Die Beklagte verletzt dadurch Vertragspflichten, weshalb Freischaltungs- und Unterlassungsansprüche bestehen. Strafrechtliche Rechtfertigung der Löschungen liegt nicht vor.

Praxishinweis
Soziale Netzwerke müssen in ihren AGB ein nachvollziehbares, verbindliches Verfahren zur Nutzeranhörung vor Sperrungen und Löschungen vorsehen. Ein bloßer Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt ohne Anhörung ist unwirksam und begründet Unterlassungsansprüche der Nutzer gem. § 280 BGB. Grundrechte sind bei Vertragsklauseln angemessen abzuwägen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 27.01.2022 - III ZR 12/21
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : III ZR 12/21
    Entscheidungsdatum : 27. Januar 2022
    Amtliche Quelle :

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