BGH, Urteil vom 10.02.2022 - VII ZR 365/21
OLG Stuttgart 30. März 2021
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BGH 10. Februar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt 2015 einen gebrauchten VW Sharan mit dem Dieselmotor EA 189, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Er verlangt Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 31 BGB) und beruft sich zudem auf Herausgabeansprüche aus § 852 BGB. Die Beklagte erhebt Verjährungseinrede.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs begann spätestens Ende 2016, da der Kläger Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs hatte (§§ 195, 199 BGB). Ein Anspruch aus § 852 BGB scheidet aus, weil der Kläger das Fahrzeug als Gebrauchtwagen von einem Dritten erwarb und die Herstellerin dadurch keine Vermögensmehrung auf Kosten des Klägers erlangte.

Praxishinweis
Bei Dieselfahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs frühzeitig mit Kenntnis der Betroffenheit. Herausgabeansprüche nach § 852 BGB sind bei Gebrauchtwagenkäufen vom Hersteller ausgeschlossen, da keine direkte Vermögensverschiebung vorliegt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 10.02.2022 - VII ZR 365/21
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 365/21
    Entscheidungsdatum : 9. Februar 2022
    Amtliche Quelle :

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