BSG, Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 1/20 R
SG Osnabrück 19. Dezember 2018
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LSG Niedersachsen-Bremen 11. Dezember 2019
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BSG 27. Oktober 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Herabsetzung seines Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 30. Das Sozialgericht ordnete eine gutachterliche Untersuchung an, die der Kläger nur unter Anwesenheit einer Vertrauensperson akzeptierte. Die Gutachter lehnten dies ab, woraufhin die Beweiserhebung entfiel und die Klage abgewiesen wurde.

Entscheidungsgründe
Das Bundessozialgericht hebt das Urteil auf, da das Landessozialgericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) verstieß, indem es die Sachverhaltsaufklärung ohne weitere Ermittlungen trotz unzureichender medizinischer Feststellungen einstellte. Die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Begutachtung ist grundsätzlich zulässig, sofern sie die Beweiserhebung nicht objektiv erschwert. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Gericht (§ 118 SGG i.V.m. § 404a ZPO).

Praxishinweis
Verfahrensbeteiligte haben ein grundsätzliches Recht auf Begleitung durch Vertrauenspersonen bei gerichtlich angeordneten Begutachtungen. Ein Ausschluss ist nur verhältnismäßig, wenn die Beweiserhebung dadurch beeinträchtigt wird. Gerichte dürfen bei Mitwirkungsverweigerung nicht ohne weitere Ermittlungen die Klage abweisen und müssen auch Anträge auf Begutachtung nach § 109 SGG prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 1/20 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 9 SB 1/20 R
    Entscheidungsdatum : 26. Oktober 2022
    Amtliche Quelle :

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