BSG, Urteil vom 11.08.2015 - B 9 SB 2/15 R
LSG Baden-Württemberg 30. Januar 2015
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BSG 11. August 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Rücknahme der Aufhebung seiner Schwerbehinderteneigenschaft durch den Beklagten. Nach erfolgreicher Heilungsbewährung eines Hodentumors hob der Beklagte den GdB von 50 auf unter 20 ab, obwohl der Schwerbehindertenausweis zuvor unbefristet verlängert wurde.

Entscheidungsgründe
Die Aufhebung des Dauerverwaltungsakts ist nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft zulässig, auch wenn zehn Jahre seit der wesentlichen Änderung vergangen sind (§ 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X). Ein schützenswertes Vertrauen des Klägers aus der unbefristeten Ausweisverlängerung liegt nicht vor, sodass das Aufhebungsrecht nicht verwirkt ist.

Praxishinweis
Die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises begründet kein Vertrauen auf den Fortbestand der Feststellung. Behörden sind verpflichtet, nach Ablauf der Heilungsbewährung den GdB zwingend für die Zukunft anzupassen, auch bei langem Verstreichen der Nachprüfung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 11.08.2015 - B 9 SB 2/15 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 9 SB 2/15 R
Entscheidungsdatum : 10. August 2015
Amtliche Quelle :

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