BGH, Beschluss vom 09.07.2020 - I ZB 80/19
BPatG 10. August 2019
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BGH 9. Juli 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte meldet die Wortmarke „YOOFOOD“ für Nahrungsmittel an. Der Kläger widerspricht mit der älteren Wortmarke „YO“ aus ähnlichen Warenklassen. Das Deutsche Patent- und Markenamt sowie das Bundespatentgericht lehnen den Widerspruch ab. Die Klägerin legt Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG (aF). Das Gericht hebt auf, dass beschreibende Bestandteile bei der Verwechslungsgefahr nicht generell außer Betracht bleiben, wohl aber ein unterscheidungskräftiger Bestandteil („YOO“) prägend sein kann. Die Vorinstanz hat die Zeichenähnlichkeit und Prägung des ersten Silbenteils rechtsfehlerhaft verneint, insbesondere unter Missachtung der klanglichen Wahrnehmung und der größeren Gewichtung des Wortanfangs.

Praxishinweis
Bei zusammengesetzten Wortmarken ist die Prägung durch unterscheidungskräftige Teile auch bei beschreibenden Zusätzen sorgfältig zu prüfen. Fehlende Vollmacht kann durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden. Die umfassende Gesamtbetrachtung der Zeichen in Klang, Schriftbild und Bedeutung ist unerlässlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 09.07.2020 - I ZB 80/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZB 80/19
    Entscheidungsdatum : 8. Juli 2020
    Amtliche Quelle :

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