BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 192/20
OLG Stuttgart 14. September 2020
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BGH 16. September 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§§ 826, 31 BGB) durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem geleasten und später gekauften Fahrzeug. Streitgegenstand sind Kaufpreis, Leasingraten und Nutzungsvorteile.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung der Entscheidung, da das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei die Kenntnis der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten über die Abschalteinrichtung festgestellt hat. Die Vorteilsausgleichung bei Leasing bemisst sich nach den Leasingzahlungen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB erfordern konkrete Feststellungen zur Kenntnis der handelnden Organe. Bei Leasing ist der Nutzungsvorteil grundsätzlich anhand der Leasingzahlungen zu bewerten. Ein ordnungsgemäßes Rückgabeverlangen ist Voraussetzung für Annahmeverzug.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 192/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 192/20
Entscheidungsdatum : 15. September 2021
Amtliche Quelle :

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