BGH, Urteil vom 09.12.2016 - V ZR 124/16
AG Köln 30. Juni 2015
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LG Köln 21. April 2016
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BGH 9. Dezember 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz der Kosten für die Wiederherstellung einer Zwischendecke im Sondereigentum, die im Zuge der Reparatur einer gemeinschaftlichen Wasserleitung geöffnet wurde. Die Teilungserklärung regelt die Instandhaltung der Leitungen, nicht jedoch deren Instandsetzung.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend ist § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG. Das Gericht stellt klar, dass Instandsetzung und Instandhaltung zu unterscheiden sind; Instandsetzung der gemeinschaftlichen Leitungen bleibt Gemeinschaftsaufgabe, wenn die Teilungserklärung nur Instandhaltung dem Sondereigentümer zuweist. Der Ersatzanspruch umfasst fiktive Abrechnung der Reparaturkosten bei Eigenleistung. Die Schadensursächlichkeit der Öffnung der Zwischendecke ist noch festzustellen.

Praxishinweis
Bei differenzierter Kostenregelung in der Teilungserklärung ist die Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Instandsetzung entscheidend. Wohnungseigentümer können bei Eigenarbeit fiktiv netto abrechnen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Schadensursächlichkeit trägt der Kläger.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.12.2016 - V ZR 124/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 124/16
Entscheidungsdatum : 8. Dezember 2016
Amtliche Quelle :

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