BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 135/19
BGH 18. Februar 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger fordert von der Beklagten als Haftpflichtversicherer Schadensersatz für ein Kfz-Schadensgutachten, dessen Honorar die Geschädigte mittels formularmäßiger „erfüllungshalber“ Abtretung an den Sachverständigen und weiter an den Kläger abgetreten hat. Die Beklagte zahlte nur teilweise.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Klageabweisung, da die formularmäßige Abtretungsklausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Die Klausel ist für den durchschnittlichen Vertragspartner unklar, insbesondere hinsichtlich der Rückübertragung des Anspruchs bei Nichtzahlung durch den Versicherer.

Praxishinweis
Formularmäßige „erfüllungshalber“ Abtretungen von Schadensersatzansprüchen gegen Versicherer sind nur wirksam, wenn sie klar und verständlich die Rechte und Pflichten des Geschädigten, insbesondere Rückabtretungsmodalitäten, regeln. Unklare Klauseln führen zur Unwirksamkeit und Abweisung von Forderungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 135/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 135/19
Entscheidungsdatum : 17. Februar 2020
Amtliche Quelle :

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