BGH, Urteil vom 17.06.2015 - XII ZR 98/13
OLG Düsseldorf 6. Juni 2013
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BGH 17. Juni 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte mietete Büroräume von einem Miteigentümer, der Vertrag wurde mehrfach modifiziert, jedoch nicht einvernehmlich schriftlich abgeschlossen. Die Klägerin erwarb das Grundstück und kündigte das Mietverhältnis wegen angeblichen Schriftformmangels. Der Beklagte zahlte Miete unter Vorbehalt und begehrt Rückzahlung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und weist die Klage ab. § 550 Satz 1 BGB ist trotz fehlender formwirksamer Annahme des Vertragsangebots gewahrt, da eine von beiden Parteien unterzeichnete Urkunde vorliegt, die den später konkludent geschlossenen Vertrag vollständig abbildet. Die Klägerin ist auch ohne formwirksamen Mietvertrag passivlegitimiert (§§ 133, 812 BGB). Die Optionsklausel ist hinreichend bestimmt.

Praxishinweis
Zur Wahrung der Schriftform nach § 550 BGB genügt eine von beiden Parteien unterzeichnete Urkunde, die den tatsächlichen Vertragsinhalt vollständig enthält, auch wenn der Vertrag später mündlich oder konkludent geschlossen wurde. Ein Vermieterwechsel ist durch notarielle Urkunde mit Bezug auf den Mietvertrag formwirksam möglich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 17.06.2015 - XII ZR 98/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZR 98/13
    Entscheidungsdatum : 16. Juni 2015
    Amtliche Quelle :

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