BGH, Urteil vom 15.04.2014 - VI ZR 382/12
BGH 30. November 2010
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BGH 7. Februar 2011
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OLG Braunschweig 12. Juli 2012
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BGH 15. April 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Behandlung ihrer Mutter in einem Krankenhaus der Grundversorgung während einer Risikoschwangerschaft. Streitgegenstand ist insbesondere, ob eine Verlegung in ein Perinatalzentrum gemäß medizinischem Standard 1995 geboten war und ob ein fehlerhafter Umgang mit der Nabelklemme vorliegt.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten zu 2 wird zurückgewiesen. Nach §§ 611, 278, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 847 BGB a.F. besteht kein Behandlungsfehler, da 1995 kein einheitlicher medizinischer Standard für die Verlegung in Perinatalzentren bestand. Leitlinien sind keine bindenden Standards, insbesondere wenn sie nach der Behandlung veröffentlicht wurden. Die Nabelklemmenverletzung ist nicht grob fehlerhaft.

Praxishinweis
Leitlinien sind keine unmittelbare Beweisquelle für den medizinischen Standard zum Behandlungszeitpunkt. Die Feststellung des Standards erfordert umfassende Sachverständigenbewertung. Behandlungsfehler müssen klar und grob qualifiziert sein, um Haftung zu begründen. Nebenintervention und Revision sind auch ohne eigene Beschwer zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.04.2014 - VI ZR 382/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 382/12
Entscheidungsdatum : 14. April 2014
Amtliche Quelle :

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