BGH, Beschluss vom 19.10.2017 - IX ZB 100/16
LG Braunschweig 13. Dezember 2016
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BGH 19. Oktober 2017

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Sachverhalt
Der Schuldner beantragt im Verbraucherinsolvenzverfahren die Berücksichtigung seiner Lebensgefährtin als unterhaltsberechtigte Person zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrags gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Lebensgefährtin lebt mit ihm in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft nach SGB II, ist jedoch nicht hilfebedürftig.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Berücksichtigung der Lebensgefährtin nach §§ 850c, 850f, 765a ZPO, da keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Freiwillige Unterhaltsleistungen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft begründen keinen Anspruch auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags. Der Pfändungsfreibetrag ist nur bei gesetzlich geregelten Unterhaltspflichten zu erhöhen.

Praxishinweis
Eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags wegen Zusammenlebens in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft ohne gesetzliche Unterhaltspflicht ist ausgeschlossen. Gläubigerrechte bleiben gewahrt, da der Schutz des Existenzminimums nur für gesetzlich Unterhaltsberechtigte gilt. Freiwillige Leistungen sind nicht pfändungsschutzfähig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 19.10.2017 - IX ZB 100/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IX ZB 100/16
    Entscheidungsdatum : 19. Oktober 2017
    Amtliche Quelle :

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