BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R
LSG Bayern 17. März 2006
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BSG 7. November 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach § 22 SGB II für Unterkunftskosten vom 1.1. bis 30.4.2005. Sie und ihr Ehemann, der eine Erwerbsminderungsrente bezieht, wurden 2004 vom Sozialhilfeträger über unangemessene Unterkunftskosten informiert. Die Beklagte bewilligte nur teilweise Kostenübernahme.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da unzureichende Feststellungen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten, Heizkosten, Einkommen und Erwerbsfähigkeit des Ehemanns vorliegen (§§ 7, 8, 22, 28 SGB II). Die Beklagte muss bei Annahme fehlender Erwerbsfähigkeit den Sozialhilfeträger einbeziehen (§ 44a SGB II). Eine erneute sechsmonatige Schonfrist ab 1.1.2005 entfällt, wenn vor dem 1.1.2005 bereits über Unangemessenheit informiert wurde.

Praxishinweis
Leistungsträger müssen vor Leistungskürzungen den Leistungsempfänger über angemessene Unterkunftskosten informieren; eine Übergangsregelung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II gilt nicht bei vorheriger Information. Erwerbsfähigkeit ist sorgfältig zu prüfen und ggf. mit Sozialhilfeträger abzustimmen, um Leistungslücken zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 7b AS 10/06 R
    Entscheidungsdatum : 6. November 2006
    Amtliche Quelle :

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