BGH, Urteil vom 21.03.2013 - VII ZR 230/11
BGH 21. März 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte beauftragt den Architekten mit Leistungsphasen 1–4 zur Planung eines Wohnhauses. Streit besteht über die vereinbarte Kostenvorstellung, insbesondere ob eine Obergrenze von 800.000 DM verbindlich war. Die Klägerin verlangt Architektenhonorar, der Beklagte bestreitet die Fälligkeit wegen Überschreitung der Kostenvorstellung.

Entscheidungsgründe
Anwendbar sind die HOAI und das BGB für Verträge bis 2001. Der Architekt verletzt seine Vertragspflichten gem. § 633 BGB, wenn er ohne verlässliche Kenntnis der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Auftraggebers plant. Kostenvorstellungen, auch als ungefähre „circa“-Angaben, sind verbindlich und bestimmen den Planungsrahmen, sofern der Architekt nicht widerspricht. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze nicht ausreichend beachtet, insbesondere die Einbindung des Beklagten in den Planungsprozess ersetzt keine Zustimmung zur Kostenüberschreitung.

Praxishinweis
Architekten müssen im Rahmen der Grundlagenermittlung die Kostenvorstellungen des privaten Auftraggebers erfragen und beachten. Unpräzise Kostenvorstellungen sind beachtlich, sofern nicht widersprochen. Eine Abnahme der Planungsleistung setzt die Prüfung der Einhaltung der Kostenvorgaben voraus. Bei Verstoß drohen Schadensersatzansprüche.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.03.2013 - VII ZR 230/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 230/11
Entscheidungsdatum : 20. März 2013
Amtliche Quelle :

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