BAG, Urteil vom 03.06.2025 - 9 AZR 104/24
LAG Köln 11. April 2024
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BAG 3. Juni 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bis 30.04.2023 arbeitsunfähig erkrankt und schloss mit der Beklagten einen gerichtlichen Vergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Streit besteht über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus 2023, die im Vergleich als „in natura gewährt“ vereinbart wurden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub im laufenden Arbeitsverhältnis, auch durch gerichtlichen Vergleich, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG und Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG unwirksam ist. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Vergleichsklausel zum Verzicht ist daher nichtig, und der Kläger kann Abgeltung verlangen.

Praxishinweis
Ein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist rechtlich unzulässig, auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und feststehendem Beendigungsdatum. Vergleichsregelungen, die Urlaubsansprüche ausschließen, sind unwirksam und führen zu Abgeltungsansprüchen. Verzugszinsen beginnen erst nach Fristsetzung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 03.06.2025 - 9 AZR 104/24
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 104/24
Entscheidungsdatum : 2. Juni 2025
Amtliche Quelle :

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