BGH, Urteil vom 19.03.2013 - XI ZR 431/11
BGH 19. März 2013

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Sachverhalt
Die Klägerin beauftragt die A. AG mit Wertpapierberatung und eröffnet bei der Beklagten, einer Direktbank mit Execution-only-Geschäft, ein Depotkonto. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung durch die A. AG und macht eine Haftung der Beklagten geltend.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte schuldet keine eigene Anlageberatung (§§ 280, 278 BGB), da sie als Discount-Brokerin ausschließlich Execution-only-Dienstleistungen erbringt. Eine Zurechnung von Beratungsfehlern der A. AG scheidet aus. Eine Warnpflicht der Beklagten (§ 241 Abs. 2 BGB) besteht nur bei positiver Kenntnis oder objektiver Evidenz systematischer Fehlberatung. Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast hierfür. Die Beweiserleichterung bei institutionalisiertem Zusammenwirken ist nicht übertragbar.

Praxishinweis
Direktbanken mit Execution-only-Geschäft haften grundsätzlich nicht für Beratungsfehler externer Vermögensverwalter. Eine Haftung kann nur bei Kenntnis oder offenkundiger Fehlberatung bestehen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Kenntnis liegt beim Anleger. Beweisanträge zur Aufklärung sind entscheidungserheblich.

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Fachbeiträge2

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  • 2Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 15. April 2013

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.03.2013 - XI ZR 431/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 431/11
Entscheidungsdatum : 19. März 2013
Amtliche Quelle :

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