BGH, Urteil vom 12.10.2011 - VIII ZR 251/10
AG Duisburg 7. Mai 2010
>
LG Duisburg 21. September 2010
>
BGH 12. Oktober 2011

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte mietet eine Wohnung (schriftlicher Vertrag) und eine Garage (mündlicher Vertrag) auf verschiedenen Grundstücken. Nach Eigentumsübergang kündigen die Kläger das Garagenmietverhältnis separat, die Beklagte verweigert Räumung mit Verweis auf ein einheitliches Mietverhältnis.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 546 Abs. 1 BGB. Das Gericht verneint ein einheitliches Mietverhältnis, da Wohnung und Garage auf unterschiedlichen Grundstücken liegen und getrennte Mietverträge bestehen. Die Vermutung der Selbständigkeit der Verträge wird nicht durch besondere Umstände widerlegt. Eine Teilkündigung der Garage ist daher zulässig.

Praxishinweis
Bei getrennten Mietverträgen über Wohnung und Garage auf verschiedenen Grundstücken ist eine separate Kündigung der Garage möglich. Die rechtliche Einheitlichkeit setzt voraus, dass beide Mietobjekte auf demselben Grundstück liegen und besondere Umstände die Einheitlichkeit belegen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge15

  • 1Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriff
    www.bsg.bund.de

  • 2Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriff
    www.bsg.bund.de

  • 3Aktuelle Urteile und NachrichtenEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 18. Oktober 2011

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.10.2011 - VIII ZR 251/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 251/10
Entscheidungsdatum : 12. Oktober 2011
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text