BGH, Beschluss vom 07.09.2017 - 2 StR 18/17
BGH 7. September 2017

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Sachverhalt
Der Angeklagte schlug den erheblich alkoholisierten Geschädigten, der ihn sexuell berührte. Durch den Schlag kam es zum Erstickungstod des Geschädigten. Nach dem Todeseintritt amputierte der Angeklagte postmortem den Penis des Opfers mit einem Messer.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht verurteilte wegen Totschlags unter Einbeziehung von § 16 Abs. 1 StGB. Die Revision führt aus, dass Tatvorsatz zum Zeitpunkt der taterfolgserzeugenden Handlung vorliegen muss. Ein dolus subsequens ist unbeachtlich. Die Verknüpfung der postmortalen Amputation mit dem tödlichen Schlag ist unzulässig, da der Vorsatz zur Tötung erst nach dem Tod entstand.

Praxishinweis
Für Totschlagsvorwürfe ist der zeitliche Vorsatzbezug gemäß § 16 Abs. 1 StGB entscheidend. Nachträglicher Tötungsvorsatz (dolus subsequens) begründet keine Strafbarkeit. Gerichtliche Würdigung muss Kausalverlauf und subjektive Tatseite strikt trennen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 07.09.2017 - 2 StR 18/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 18/17
Entscheidungsdatum : 7. September 2017
Amtliche Quelle :

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