BVerwG, Urteil vom 30.11.2011 - 6 C 20/10
VG Berlin 10. März 2008
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VG Berlin 29. September 2009
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OVG Berlin-Brandenburg 27. Mai 2010
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BVerwG 3. Dezember 2010
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BVerwG 30. November 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, muslimischer Schüler, begehrt die Feststellung seines Rechts, auf dem Schulflur außerhalb der Unterrichtszeit das rituelle islamische Gebet zu verrichten. Die Schulverwaltung untersagt dies mit Verweis auf die Schulordnung und den Schulfrieden. Die Klage wird erstinstanzlich stattgegeben, im Berufungsverfahren abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt die Glaubensfreiheit einschließlich der Verrichtung religiöser Riten, jedoch nicht uneingeschränkt. Die Einschränkung beruht auf dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Schulfriedens (Art. 7 Abs. 1 GG) als Gemeinschaftswert mit Verfassungsrang. Die konkrete Gefährdung des Schulfriedens an der heterogenen Schule rechtfertigt die Beschränkung. Eine gesetzliche Grundlage (§ 46 Abs. 2 Satz 3 SchulG i.V.m. Schulordnung) ist ausreichend.

Praxishinweis
Glaubensfreiheit von Schülern umfasst auch rituelle Handlungen, ist aber durch den Schulfrieden begrenzt. Schulen dürfen religiöse Handlungen untersagen, wenn konkrete Konfliktgefahren bestehen und keine milderen Mittel verfügbar sind. Gesetzgeber muss klare Regelungen zur Balance zwischen Religionsfreiheit und Schulfrieden schaffen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 30.11.2011 - 6 C 20/10
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 6 C 20/10
    Entscheidungsdatum : 29. November 2011
    Amtliche Quelle :

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